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BERATUNGSHILFE / VERFAHRENSKOSTENHILFE

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

So bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Damit niemand aus finanziellen Gründen auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten muss, hilft der Staat im Falle der festgestellten Bedürftigkeit mit Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe. Allerdings ist diese Hilfe auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Beratungshilfe können Sie ggf. in Anspruch nehmen, wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten und sich außergerichtlich vertreten lassen. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Gehen Sie für den Fall, dass Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, zunächst dorthin und lassen sich unter Vorlage des Einkommensnachweises und der Unterlagen, die das Rechtsproblem betreffen, einen Berechtigungsschein ausstellen, den Sie dann bitte zum Besprechungstermin mitbringen.

Verfahrenskostenhilfe können Sie erhalten, wenn Sie zur Durchführung eines Verfahrens finanzielle Hilfe benötigen. Über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beschließt das Gericht, bei welchem das Verfahren anhängig ist. Es gewährt allerdings nur dann Verfahrenskostenhilfe, wenn es nach einer Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Vertretung des Bedürftigen nicht mutwillig und nicht aussichtslos ist.